Der Beschuldigte hat ja schriftlich, in einer polizeilichen Einvernahme, eingeräumt, die Unterlagen für seine Frau unterzeichnet zu haben. Auf die Beschwerde von A.___ betreffend die Einstellung wegen Urkundenfälschung ist daher nicht einzutreten. Mit derselben Begründung wäre aber auch bei einem Eintreten resp. einer weiterführenden Strafuntersuchung mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen (fehlender subjektiver Tatbestand). 3. Tätlichkeiten 3.1