Er hat die fraglichen Unterlagen ja selbst auch unterzeichnet. Die in der Strafanzeige vom 1. April 2016 geäusserte Befürchtung, der Beschuldigte könnte die gefälschten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt gegen seine Ehefrau auszuspielen versuchen, indem er zum Beispiel versuchen könnte, sie erneut als psychotisch hinzustellen bzw. als «gespaltene Persönlichkeit», die mit vielen verschieden Unterschriften im Rechtsverkehr auftrete, ist abwegig. Der Beschuldigte hat ja schriftlich, in einer polizeilichen Einvernahme, eingeräumt, die Unterlagen für seine Frau unterzeichnet zu haben.