110 StGB handelt). Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Einvernahme vom 25. August 2016, sie wisse nicht, welchen Vorteil der Beschuldigte durch das Fälschen der Unterschrift gehabt haben könnte und der Beschuldigte verneint glaubhaft, aus dem Unterzeichnen einen Vorteil für sich gezogen zu haben (mit Ausnahme der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen). Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern der Beschuldigte seine Ehefrau durch das Fälschen der Unterschrift hätte benachteiligen wollen. Er hat die fraglichen Unterlagen ja selbst auch unterzeichnet.