2.4 Wie erwähnt, schützen Urkundendelikte in erster Linie die Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Von einer solchen Benachteiligung kann vorliegend nicht ausgegangen werden (sofern es sich bei den fraglichen Dokumenten überhaupt um Urkunden im Sinne von Art. 251 i.V.m. Art. 110 StGB handelt).