Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155). 2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 25. August 2015), eine Urkundenfälschung begangen zu haben, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank (Übertragungsvereinbarung) für sie unterschrieben habe. Sie habe die Steuererklärungen nicht unterzeichnet. Sie habe auch nicht nachgefragt, wo sie seien.