Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktionen unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Diese Entwicklung lässt sich daran ablesen, dass Umfang und Zuverlässigkeit von Angaben mit zunehmendem Alter ansteigen. Hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb dieses Alters somit in der Regel nicht aussagetüchtig sind (Prof. Dr. Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319 f.).