Ferner wäre es durchaus möglich, dass es beim Wechseln der Windeln oder beim Helfen nach dem Toilettengang zu Berührungen des Intimbereichs mit den Fingernägeln gekommen sein kann. Aufgrund der Aktenlage gibt es folglich keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind weiterzuführen. 1.9 Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten. Eine weitere Befragung der Mutter und Grossmutter würde nichts Wesentliches bringen, haben sich diese, insbesondere die Mutter, doch ausreichend geäussert resp. ihre Sichtweise mit Unterlagen dokumentiert.