Nach Auffassung der Kinderschutzgruppe (Dr. med. E.___, leitender Oberarzt, und F.___, Leiterin Kinderschutzgruppe) bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass und die Fachleute sahen in der Vehemenz, mit der die Kindsmutter Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, eine Gefährdung des Kindswohls. Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Schlussfolgerungen naturgemäss nicht und hat gegen Dr. med. E.___ offenbar sogar Strafanzeige eingereicht.