Pra 5/2014 Nr. 50). Ob die Beschwerdeführerin vorliegend hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlung mit einem Kind zur Beschwerde legitimiert ist, kann offen blieben, nachdem die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 3 ff. und Verfahren BKBES.2016.83). 1.2 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist;