117 Abs. 3 StPO). Die Angehörigen kommen in den Genuss der prozessualen Rechte, wenn die Ansprüche, die sie geltend machen, angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es muss kein strikter Beweis verlangt werden. Es genügt indessen nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (BGE 139 IV 89 = Pra 5/2014 Nr. 50).