Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde. 5. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. September 2016 eine weitere Stellungnahme ein.