Sie werde vom Beschuldigten per E-Mail verhöhnt und ausgelacht. Sie verlange eine Entschädigung für Anwaltskosten und für den unangebrachten Polizeieinsatz im August 2015, eine Genugtuung für die Fälschung ihrer Unterschrift und eine Entschädigung und Genugtuung für die angeblich weiterzuführenden Verfahren. 3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. 4. Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.