Bei der Steuererklärung handle es sich im Übrigen nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Bezüglich des Vorhalts der Tätlichkeiten könne aus den Aussagen der Beteiligten geschlossen werden, dass deren Verhalten jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen dargestellt habe. Die beiden Streitenden hätten sich an Ort und Stelle durch Erwidern der tätlichen Angriffe des Gegenübers Gerechtigkeit verschafft, so dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlange. 2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich nicht um einen Sorgerechtsstreit handle.