Die erwähnten Fotos erfüllten im Übrigen auch nicht den Tatbestand der Pornographie. Bezüglich der vorgehaltenen Urkundenfälschung habe der Beschuldigte eingeräumt, die Dokumente im Namen seiner Frau unterschrieben zu haben, dies – in ihrem Einverständnis – aus Zeitdruck und weil sie krank gewesen sei. Er habe damit weder einen Vorteil bezweckt noch jemanden schädigen wollen. Bei der Steuererklärung handle es sich im Übrigen nicht um eine Urkunde im Sinne von Art.