Auch die von A.___ geltend gemachten medizinischen Befunde von C.___ (u.a. Harnweginfekte und eine Beckenverletzung) stellten keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch dar bzw. könnten verschiedene Ursachen haben. Dem Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 könne entnommen werden, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund gezeigt habe und es sich bei den von A.___ beschriebenen Verhaltensweisen von C.___ nach kinderpsychiatrischer Einschätzung um normale kindliche Verhaltensweisen handle. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um normale Fotos eines Kleinkindes.