wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt. Die Teil-Einstellungsverfügung betreffend B.___ wurde damit begründet, der Verdacht der sexuellen Handlung stütze sich allein auf die Aussagen seiner Ehefrau und deren Mutter. Auf diese könne nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren nicht allein abgestellt werden. Objektive Beweise für das vorgeworfene Verhalten gebe es keine. Auch die von A.___