{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-79_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132972&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f6fcf0008df551c17bde5114bc185ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "9b4c4e8aaad32e9ad6f56b83e55450c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3.2 Der Beschuldigte sagte zu diesen Vorhalten in der Einvernahme vom 27. August 2015 aus, es stimme, dass er seine Ehefrau im Herbst 2014 zweimal ins Gesicht gespuckt habe. Als Reaktion darauf habe sie ihm mit der flachen Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihn gewürgt. Das Würgen habe er noch drei Wochen später gemerkt. Angespuckt habe er sie, weil sie einmal mehr grundlos über seine Eltern hergezogen sei (Drecksnutte, Scheiss-Alzheimer). Es stimme auch, dass er einen Apfel nach ihr geworfen habe. In dieser Zeit hätten sie öfters Streit gehabt. Sie habe an diesem Tag wieder seine Eltern aufs Übelste und auch ihn selber beschimpft. Sie habe ihn geschubst und deshalb habe er ihr einen Apfel an den Oberschenkel geworfen. Im Sommer habe er ihr anlässlich eines Streites gesagt, er werde einen Anwalt aufsuchen. Anschliessend sei er in Richtung Balkon weggegangen. Seine Frau habe ihn verfolgt und ihn geschubst. Als er zur Balkontüre gegriffen habe, habe sie nach seiner linken Hand gegriffen und mit voller Wucht zugebissen. Aus Reflex habe er seine linke Hand zurückgezogen. Dabei müsse er ihr wohl den Zahn ausgerissen haben. Da er bis vor zwanzig Jahren noch Kampfsport betrieben habe, habe er ihr auch aus Reflex mit der flachen Hand einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben. Dies auch, um sie wieder zur Vernunft zu bringen. Am nächsten Tag habe sie die Geschichte zu verdrehen begonnen. Es stimme nicht, dass er seine Frau zuerst geschlagen habe.\n3.3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).\nAls Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 126 N. 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N. 6).\nBei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).\n3.4 Es ist unbestritten, dass es im Sommer 2015 anlässlich eines Streites zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist (Biss in die Hand, Ausschlagen des Zahns, Schlag auf den Kopf). Bestritten ist aber, wer mit den Aggressionen begonnen hat; Zeugen gibt es keine. Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zu Recht davon aus, die gegenseitigen Tätlichkeiten seien jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen gewesen. Die beiden Streitenden hätten sich an Ort und Stelle durch Erwidern des tätlichen Angriffs des Gegenübers Gerechtigkeit verschafft, so dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlange. Die Strafuntersuchung wurde daher zu Recht – gegenüber beiden Streitenden – eingestellt.\nBezüglich der Vorfälle mit dem Apfel und dem Anspucken ist die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 31 StGB) abgelaufen (die Vorfälle sollen im Herbst 2014 und Frühjahr 2015 passiert sein, der Strafantrag wurde erst am 25. August 2015 gestellt; das Anspucken würde zwar unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht und nicht eine Tätlichkeit [vgl. BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 8, Art. 126 N. 16], die Beschimpfung ist aber ebenfalls ein Antragsdelikt).\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.\n5. Die Beschwerdeführerin wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der offenbar gegen sie weiterzuführenden Strafuntersuchung (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung, mit Verweis auf die Verfügung vom 11. Februar 2016) noch nicht beschwert ist. Sie kann sich zu einem späteren Zeitpunkt gegen einen allfälligen Strafbefehl zur Wehr setzen.\n6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keinen expliziten Antrag auf eine Entschädigung stellen lassen («überlasse ich es dem Gericht, die allfällige Entschädigung von Amtes wegen festzulegen»). Es ist daher von einem Verzicht auf eine Parteientschädigung auszugehen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.\n4. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen."}