{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-79_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132972&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f6fcf0008df551c17bde5114bc185ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "9b4c4e8aaad32e9ad6f56b83e55450c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 25. August 2015), eine Urkundenfälschung begangen zu haben, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank (Übertragungsvereinbarung) für sie unterschrieben habe. Sie habe die Steuererklärungen nicht unterzeichnet. Sie habe auch nicht nachgefragt, wo sie seien. Ob der Inhalt stimme, wisse sie nicht; sie kenne sich damit zu wenig aus. Auf die Frage, was sie glaube, was ihr Ehemann für einen Vorteil durch das Fälschen der Unterschrift gehabt hätte, antwortete sie, das wisse sie nicht. Es sei normal gewesen, dass ihr Mann die Steuererklärung für sie beide erledigt habe; er habe sie ihr aber immer zum Unterzeichnen gegeben. Sie wisse nicht, ob das nur aus Bequemlichkeit geschehen sei oder ob er einen Vorteil daraus gezogen habe. Er habe mit ihrem Namen unterzeichnet, ohne dass sie davon gewusst habe.\nDer Beschuldigte räumte in der Einvernahme vom 27. August 2015 ein, die Steuererklärung 2014 für seine Frau unterschrieben zu haben. Ihr sei es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen; sie habe sich häufig übergeben müssen. Er habe versucht, ihr das Ganze zu erklären, aber es sei nicht gegangen. Dann habe er gefragt, ob er für sie unterschreiben solle, was sie bejaht habe. Er habe immer die ganzen Finanzen für sie beide gemacht. Das fragliche Schreiben der Bank hätten alle Kunden erhalten. Es sei darum gegangen, dass die Bank ihre Hypotheken weiterverkaufen dürfe. Ein Stück weit sei es auch um Datenschutz gegangen. Er habe dies termingerecht einreichen wollen, weil die Banken auf das Wert legten. Er habe seine Frau immer wieder daran erinnert, das Schreiben zu unterzeichnen, sie habe es aber immer wieder vergessen. Als er dann im Büro festgestellt habe, dass seine Frau wieder vergessen habe, zu unterschreiben, habe er sie angerufen und gefragt, ob er für sie unterschreiben solle. Auch hier habe sie eingewilligt. Er habe sich durch das Unterschreiben sicher keinen Vorteil verschaffen oder jemanden schädigen wollen, im Gegenteil.\n2.4 Wie erwähnt, schützen Urkundendelikte in erster Linie die Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Von einer solchen Benachteiligung kann vorliegend nicht ausgegangen werden (sofern es sich bei den fraglichen Dokumenten überhaupt um Urkunden im Sinne von Art. 251 i.V.m. Art. 110 StGB handelt). Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Einvernahme vom 25. August 2016, sie wisse nicht, welchen Vorteil der Beschuldigte durch das Fälschen der Unterschrift gehabt haben könnte und der Beschuldigte verneint glaubhaft, aus dem Unterzeichnen einen Vorteil für sich gezogen zu haben (mit Ausnahme der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen). Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern der Beschuldigte seine Ehefrau durch das Fälschen der Unterschrift hätte benachteiligen wollen. Er hat die fraglichen Unterlagen ja selbst auch unterzeichnet. Die in der Strafanzeige vom 1. April 2016 geäusserte Befürchtung, der Beschuldigte könnte die gefälschten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt gegen seine Ehefrau auszuspielen versuchen, indem er zum Beispiel versuchen könnte, sie erneut als psychotisch hinzustellen bzw. als «gespaltene Persönlichkeit», die mit vielen verschieden Unterschriften im Rechtsverkehr auftrete, ist abwegig. Der Beschuldigte hat ja schriftlich, in einer polizeilichen Einvernahme, eingeräumt, die Unterlagen für seine Frau unterzeichnet zu haben.\nAuf die Beschwerde von A.___ betreffend die Einstellung wegen Urkundenfälschung ist daher nicht einzutreten. Mit derselben Begründung wäre aber auch bei einem Eintreten resp. einer weiterführenden Strafuntersuchung mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen (fehlender subjektiver Tatbestand).\n3. Tätlichkeiten\n3.1 Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Ehemann vor (Einvernahme vom 25. August 2015, Strafantrag vom 25. August 2015, Strafanzeige vom 16. September 2015), er habe sie im Herbst 2014 während eines Streites ins Gesicht gespuckt, im Frühjahr 2015 habe er ihr einen Apfel mit voller Wucht an den Oberschenkel geworfen, wodurch sie einen blauen Fleck erlitten habe, und im Sommer 2015 habe er ihr anlässlich eines Streits mehrmals mit der Faust an den Kopf geschlagen. Sie habe dann seine Faust packen können, um ihn am Schlagen zu hindern. Um sich zu wehren, habe sie ihm in die Faust beissen wollen. Ihr Mann habe dagegen gehalten. Dabei sei es dazu gekommen, dass seine von ihr gehaltene Faust nach oben gegangen und mit ihrem Schaufelzahn zusammengestossen sei. Durch die Wucht sei ihr dieser ausgeschlagen worden. Sie habe nicht fassen können, was gerade passiert sei und sei an ihm vorbeigerannt. Dabei habe er ihr weiter auf den Kopf geboxt."}