{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-79_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132972&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f6fcf0008df551c17bde5114bc185ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "9b4c4e8aaad32e9ad6f56b83e55450c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nZwar können Kinder gemäss Frau Prof. Dr. Niehaus bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen langen Zeit-raum behalten, sie hätten aber noch erhebliche Schwierigkeiten, die gespeicherten Informationen selbständig abzurufen, hierfür seien sie in der Befragungssituation auf konkrete Erinnerungshilfen (z.B. spezifische Fragen, das Zeigen eines Gegenstandes oder das Erwähnen einer Örtlichkeit) durch die befragende Person angewiesen. Da in der forensischen Praxis Dritten das relevante Ereignis unbekannt sei (andernfalls wäre die Aussage des Kindes nicht erforderlich), sei dann die Gefahr gross, dass solche Erinnerungshilfen irreführende Informationen enthielten. Hierdurch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit suggestiver Effekte. Die Anfälligkeit für Suggestionen (Suggestibilität) sei kein Persönlichkeitsmerkmal. Vielmehr werde diesbezüglich von einem veränderbaren emotionalen und kognitiven Mangelzustand ausgegangen, der die Beeinflussungsbereitschaft erhöhe. Übereinstimmend belegten empirische Untersuchungen eine Altersabhängigkeit dieses Effektes: Insbesondere jüngere Kinder seien unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei grossem zeitlichen Abstand zum fraglichen Ereignis oder gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (Prof. Dr. Susanna Niehaus, a.a.O. S. 320).\nC.___ war zum fraglichen Zeitpunkt erst knapp drei Jahre alt. In der Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 ist denn auch erwähnt, aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei keine direkte Befragung möglich. Würde sie jetzt noch befragt, müsste sie zudem über allfällige Erlebnisse berichten, die mehr als ein Jahr zurückliegen.\nWas mit einer Spurensicherung an Spielsachen und Teppichen bewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Davon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgesehen.\nSchliesslich ist zum Einwand in der Beschwerde, die Vorwürfe seien vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden, zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nur erwähnt, auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter könne – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens – nicht allein abgestellt werden. Immerhin ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 25. August 2015, in der sie gegenüber ihrem Ehemann noch keinerlei Vorwürfe hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit dem Kind erhoben hatte, erwähnt hatte, sie wolle sich von ihm scheiden lassen; sie wolle weg von ihrem Mann, wisse aber noch nicht, wie sie das mit dem Besuchsrecht handhaben wolle.\n1.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind aufgrund der vorliegenden Beweismittel weitaus weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Da auch von weiteren Beweismassnahmen keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten sind, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu Recht eingestellt.\n2. Urkundenfälschung\n2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 mit Hinweisen).\n2.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155)."}