{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-79_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132972&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f6fcf0008df551c17bde5114bc185ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "9b4c4e8aaad32e9ad6f56b83e55450c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nIm Weiteren ist auch aus den Schilderungen der Kindsmutter gemäss Aktenlage kein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten erkennbar. Die geschilderten medizinischen Befunde (Harnweginfektionen, Beckenverletzung) können verschiedenste Ursachen haben (vgl. dazu auch den Bericht des Kinderspital [...] vom 5. August 2014) und bei den Fotos handelt sich um absolut normale Fotos eines Kleinkindes vor, beim oder nach dem Baden. Einen Bezug zum Geschlechtlichen ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat die Fotos gemäss Aussagen seiner Frau dieser zudem kurz darauf gezeigt resp. weitergeschickt, was er wohl kaum getan hätte, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, sich mit diesen sexuell zu erregen. Glaubhaft sind ferner seine Aussagen, es gäbe unzählige Fotos seiner Tochter, auf der sie nicht nackt sei; also nicht nur diese. Bezüglich eines angeblichen Fotos des Intimbereichs des Kindes hat der Beschuldigte ausreichend begründet, wie es zu diesem – inzwischen gelöschten – Foto gekommen ist.\nBei den von A.___ geschilderten Spielen des Beschuldigten mit dem Kind ist ebenfalls nichts erkennbar, was auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten könnte. Es ist absolut normal, wenn ein Vater sein Kleinkind auf dem Schoss sitzen und es auf seinen Oberschenkeln hüpfen lässt. Dass das Kind dabei unter Umständen mit seinem Penis in Berührung kommen kann, ist ebenso normal und hat nichts zu bedeuten. Selbstverständlich ist auch, dass ein Vater – wie auch die Mutter – bisweilen neben einem Kleinkind im Bett liegt und es in den Armen hält. Ebenso, dass ein Kleinkind auf die Toilette begleitet und ihm beim Hochsteigen auf die Toilette oder beim Putzen geholfen wird. Allfällige gegenseitige Zungenspiele haben ebenfalls nichts zu bedeuten, nachdem selbst die Kindsmutter angibt, die Zungen hätten sich nicht berührt. Dass das Kind mit der angeblichen Aussage «papa mangé pipi» und «papa toucher pipi et caca avec les ongles» habe sagen wollen, der Beschuldigte habe ihr das Geschlecht abgeschleckt und ihr die Vagina und den After mit den Nägeln angefasst und manipuliert, ist eine Interpretation der Beschwerdeführerin, hat aber keineswegs zwingend das zu bedeuten. Diese Aussage allein würde auch nicht ausreichen, um gegen den Beschuldigten den Vorhalt einer sexuellen Handlung mit einem Kind zu beweisen. Manipulieren ist zudem kaum die Übersetzung von «toucher». Ferner wäre es durchaus möglich, dass es beim Wechseln der Windeln oder beim Helfen nach dem Toilettengang zu Berührungen des Intimbereichs mit den Fingernägeln gekommen sein kann.\nAufgrund der Aktenlage gibt es folglich keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind weiterzuführen.\n1.9 Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten. Eine weitere Befragung der Mutter und Grossmutter würde nichts Wesentliches bringen, haben sich diese, insbesondere die Mutter, doch ausreichend geäussert resp. ihre Sichtweise mit Unterlagen dokumentiert. Zudem kann die Grossmutter nicht als eine nicht im Verfahren involvierte Drittperson bezeichnet werden, welche als Zeugin zu befragen wäre. Dazu bzw. zu ihrem Verhalten kann auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 16. September 2015 verwiesen werden (aus welcher im Übrigen nicht hervorginge, dass bei der damaligen Intervention etwas nicht mit richtigen Dingen zugegangen wäre resp. sich die Polizei nicht korrekt verhalten hätte, wie dies die Kindsmutter der Polizei vorwirft). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Kindsmutter selbst eine Strafanzeige gegen ihren Schwiegersohn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingereicht hat.\nVon einer Befragung des Kindes resp. einer allfälligen Begutachtung des Kindes wären genauso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktionen unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Diese Entwicklung lässt sich daran ablesen, dass Umfang und Zuverlässigkeit von Angaben mit zunehmendem Alter ansteigen. Hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb dieses Alters somit in der Regel nicht aussagetüchtig sind (Prof. Dr. Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319 f.)."}