{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-79_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132972&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f6fcf0008df551c17bde5114bc185ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "9b4c4e8aaad32e9ad6f56b83e55450c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n1.3 A.___ wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 10. Dezember 2015), er habe Fotos von ihrer Tochter gemacht, auf denen sie nackt sei und man ihren Intimbereich sehe. Ferner habe sich die Tochter an ihrem «Pipi» angefasst und habe ein Stofftier zwischen den Beinen gehalten, welches ihren Intimbereich berührt habe. Einmal wisse sie noch, dass ihre Tochter auf sich gepinkelt habe, obwohl sie damals schon von sich aus auf die Toilette gegangen sei. Als sie ihre Tochter gefragt habe, wer sie beim «Pipi» anfasse, habe sie gesagt, der Papa und habe das Wort putzen hinzugefügt. Sie habe ihr dann gesagt, niemand anders als sie, die Mutter, solle zukünftig ihr «Pipi» anfassen. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte ein Zungenspiel mit der Tochter gemacht, wobei sich die Zungen aber nicht berührt hätten. Ein anderes Mal sei sie auf seinen Oberschenkeln gehüpft, wobei es zu Berührungen ihrer Füsse mit seinem Penis gekommen sei. Sie hätte aber nicht festgestellt, dass er dadurch sexuell erregt worden wäre. Im Kinderschwimmbecken habe C.___ jeweils nackt gebadet, wobei ihr Mann ihr geholfen habe, das Badekleid auszuziehen. C.___ habe die Gewohnheit gehabt, ihr auf dem Bauch zu sitzen. Als dies wegen der Schwangerschaft nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie diese Gewohnheit bei ihrem Mann weitergeführt. Im Sommer 2015 sei ihr dann aufgefallen, dass sie ihm nicht mehr auf dem Bauch gesessen sei, sondern auf Höhe seines Gliedes. Sie habe interveniert und ihm das Kind sofort weggenommen.\nWährend eines Spitalaufenthaltes von ihr im August 2015 habe sie ihre Mutter organisiert, weil sie ihren Mann nicht mit dem Kind allein habe lassen wollen. Ihr Mann habe während dieser Zeit im Gästezimmer geschlafen und ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass sich C.___ öfters versteckt und sich am Intimbereich berührt habe. Einmal habe sie statt eines Heidi-Films sogar Lady Gaga sehen dürfen; das habe ihr Mann erlaubt. Einmal habe er das Kind ins Elternschlafzimmer begleitet. Ihre Mutter habe ihm noch gesagt, sie sollten nicht einschlafen, da er ja im Gästezimmer schlafe. Als ihre Mutter ins Zimmer gekommen sei, sei er seitlich neben dem Kind gelegen. Dessen Popo habe zu seinem Glied geragt und er habe sie um den Bauch gehalten.\nAuf ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann angesprochen, erwähnte A.___, ihr Mann sei am 19. August 2015 ausgezogen, es laufe auf eine Trennung heraus. Als C.___ an ihrem Intimbereich herumgedrückt und sie (die Mutter) gefragt habe, wer dies machen würde, habe sie angegeben, dies mache Papa. Am 13. November 2015 habe sie ihre Tochter bei einer Kindergynäkologin untersuchen lassen. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass ihr Ehemann auf seinem iPad oder IPhone ein Foto des Geschlechtsteils seiner Tochter habe und er dies in ihrer Anwesenheit mal angeschaut habe. Die Frage, ob sie (die Beschwerdeführerin) dieses Foto gesehen habe, bejahte sie. Er habe ihr die Fotos ca. zwei Tage nachdem er sie gemacht habe geschickt, sie habe sie ausgedruckt und könne sie zu den Akten geben.\n1.4 Der Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 1. Februar 2016 sämtliche Vorhalte bezüglich einer sexuellen Handlung mit seiner Tochter. Der Zweck der Vorwürfe liege darin, ihm jeden Kontakt zu seinen Kindern zu verunmöglichen. Seine Frau habe ihm dies am Telefon auch gesagt. Er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt und sehr oft mit ihr gespielt, daran halte er sich jetzt noch. Im Gegensatz zu seiner Frau habe er C.___ aber nicht 24 Stunden in den Mittelpunkt gesetzt. In den Augen seiner Frau sei er deshalb der Böse. Er habe aber die Überbetreuung abgelehnt. Er habe mit der Anzeige gerechnet, seine Frau habe ihm gegenüber immer wieder Bemerkungen gemacht und immer wieder Verschwörungstheorien gehabt. Ihm sei bezüglich des Verhaltens von C.___ nie etwas aufgefallen. Dass sie sich im Intimbereich anfasse, sei ihm nicht effektiv aufgefallen; er denke aber, es sei normal, dass sich Kinder ab drei Jahren selber entdeckten und sich dort anfassten. C.___ habe auch mal durch ein Badetuch an seinen Penis langen wollen, seine Frau sei damals auch anwesend gewesen. Sie hätten sie sofort davon abgehalten. Ihm sei das unangenehm gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, dass dies nicht so schlimm wäre, da es auch ein Lernprozess sei. Seine Tochter sei schon sauber gewesen, als er noch zu Hause gewohnt habe, man habe ihr aber helfen müssen, auf die Toilette zu steigen und beim Putzen. Er habe seiner Tochter gegenüber nur väterliche Gefühle gehabt und sei nicht sexuell erregt worden. Er könne nichts mit angeblichen Aussagen und Ausdrücken seiner Tochter (S. 8) anfangen. Es sei schlimm, dass seine Frau ihre gemeinsame Tochter dermassen instrumentalisiere; das sei eine riesige Katastrophe. Auf die Fotos angesprochen erwähnte er, dies seien alles Fotos vom Baden. Er habe eigentlich anderes erwartet. Er habe mal im Auftrag seiner Frau vom Intimbereich des Kindes Fotos machen müssen, während sie das Kind festgehalten habe. Seine Frau habe der Hebamme vorgehalten, dass sie den After mit einem Fieberthermometer verletzt habe und C.___ deshalb Blut im Stuhl habe. Er habe sich anfänglich geweigert, das Foto schliesslich aber doch gemacht. Inzwischen habe er es gelöscht. Die Balkonfotos vom Baden seien aus seiner Sicht harmlos, solange man sie nicht ins Internet stelle. Es gebe sicher 100 Mal mehr Fotos, auf denen das Kind angezogen sei. Er finde es widerlich, was seine Frau zusammen mit ihrer Mutter hier veranstalte, ohne Aussicht auf Besserung.\n1.5 Nach den erfolgten Einvernahmen reichte A.___ noch diverse weitere Unterlagen nach. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden."}