{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-79_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132972&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f6fcf0008df551c17bde5114bc185ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "9b4c4e8aaad32e9ad6f56b83e55450c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79\nRegeste:\nTeil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDie Teil-Einstellungsverfügung betreffend B.___ wurde damit begründet, der Verdacht der sexuellen Handlung stütze sich allein auf die Aussagen seiner Ehefrau und deren Mutter. Auf diese könne nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren nicht allein abgestellt werden. Objektive Beweise für das vorgeworfene Verhalten gebe es keine. Auch die von A.___ geltend gemachten medizinischen Befunde von C.___ (u.a. Harnweginfekte und eine Beckenverletzung) stellten keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch dar bzw. könnten verschiedene Ursachen haben. Dem Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 könne entnommen werden, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund gezeigt habe und es sich bei den von A.___ beschriebenen Verhaltensweisen von C.___ nach kinderpsychiatrischer Einschätzung um normale kindliche Verhaltensweisen handle. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um normale Fotos eines Kleinkindes. Dafür, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen betreffend den Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von C.___ nicht richtig resp. nicht wahrheitsgetreu rapportiert habe, gebe es keine Hinweise. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse; dies gelte auch für die beantragten Befragungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Abzuweisen sei aus demselben Grund auch der Antrag auf Spurensicherung an Spielsachen. Die erwähnten Fotos erfüllten im Übrigen auch nicht den Tatbestand der Pornographie.\nBezüglich der vorgehaltenen Urkundenfälschung habe der Beschuldigte eingeräumt, die Dokumente im Namen seiner Frau unterschrieben zu haben, dies – in ihrem Einverständnis – aus Zeitdruck und weil sie krank gewesen sei. Er habe damit weder einen Vorteil bezweckt noch jemanden schädigen wollen. Bei der Steuererklärung handle es sich im Übrigen nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.\nBezüglich des Vorhalts der Tätlichkeiten könne aus den Aussagen der Beteiligten geschlossen werden, dass deren Verhalten jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen dargestellt habe. Die beiden Streitenden hätten sich an Ort und Stelle durch Erwidern der tätlichen Angriffe des Gegenübers Gerechtigkeit verschafft, so dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlange.\n2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich nicht um einen Sorgerechtsstreit handle. Die Trennung sei erst erfolgt, als sie und ihre Mutter den Verdacht auf sexuellen Missbrauch gehabt hätten. Betreffend Urkundenfälschung zeige ein E-Mail des Beschuldigten, dass er die Unterschrift nicht aus Zeitgründen gefälscht habe. Er habe zudem mehrmals ihre Unterschrift gefälscht. Bezüglich Verleumdung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte und dessen Anwalt ihr verschiedene psychische Krankheiten vorgehalten hätten. Es sei menschenverachtend, nicht nur gegenüber ihr, sondern auch gegenüber dem ungeborenen Kind, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, der Beschuldigte könne ohne weiteres eine hochschwangere Frau körperlich angreifen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien gegenüber ihr voreingenommen. Der Polizeibeamte habe damals eine alte Frau und eine frischgebackene Mutter, die stillend im Wochenbett gewesen sei, nicht nur brüskiert, sondern total geschockt.\nBetreffend sexuellen Missbrauch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen Anschuldigungen gegenüber ihr bezwecke, dass sie nicht glaubwürdig sei und ihre Meldung nicht ernst genommen werde. Das gelte auch hinsichtlich der ISG-Blockade/Verletzung am Becken des Kindes, welche sehr wohl von einem sexuellen Missbrauch kommen könne. Zum gleichen Zeitpunkt habe das Kind auch unerklärliche Harnweginfekte gehabt. Das Kind habe mit Puppen ganz präzise Handlungen vorgespielt und mit seinen Aussagen «papa mangé pipi» und «papa toucher pipi et caca avec les ongles» sagen wollen, der Beschuldigte habe ihr das Geschlecht abgeschleckt und ihr die Vagina und den After mit den Nägeln angefasst und manipuliert. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf Aussagen von Herrn E.___ der Kindesschutzgruppe, der selbst angezeigt worden sei. Im Weiteren sage die Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den Nacktfotos um ganz normale Familienfotos. Dabei vergesse sie, dass ihre Mutter sie informiert habe, der Beschuldigte habe ein Foto nur mit der Vagina des Kindes auf dem Handy die längste Zeit angeschaut. Der Beschuldigte habe zugegeben, ein solches Foto gehabt zu haben. Auch die Suche nach weiteren Beweismitteln sei von der Staatsanwaltschaft bewusst abgelehnt worden. Sie habe, noch bevor sie umgezogen sei, gefragt, ob man nicht eine Spurensicherung des Kinderzimmers vornehmen sollte. Sie habe immer noch Teppiche und Spielsachen aufbehalten, in der Hoffnung, dass dies noch gemacht werde. Da das Opfer zum Zeitpunkt des Missbrauchs zwischen 1 ½ und 2 ¾ Jahre alt gewesen sei, seien Familienmitglieder, Bekannte und Nachbarn sowie natürlich ihre Mutter als Zeugen und Zeuginnen zu befragen. Es gebe einen Berg von Indizien und auch die Aussagen des Kindes, das die Erinnerung an den Missbrauch leider nicht verdrängt habe.\nFerner sei sie nicht damit einverstanden, dass die Verfahren gegen sie nicht eingestellt würden. Sie werde vom Beschuldigten per E-Mail verhöhnt und ausgelacht. Sie verlange eine Entschädigung für Anwaltskosten und für den unangebrachten Polizeieinsatz im August 2015, eine Genugtuung für die Fälschung ihrer Unterschrift und eine Entschädigung und Genugtuung für die angeblich weiterzuführenden Verfahren."}