Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.