Gemeint war offenkundig, dass es die Beschwerdeführerin in den Augen des Beschuldigten mit Küssen der Enkelin übertreibt. Zudem ist wie erwähnt festzuhalten, dass bei Ehrverletzungsdelikten stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgebend ist, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Ein unbefangener Leser dürfte die fraglichen Äusserungen kaum als ehrverletzend taxieren. 6. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.