2015. Aber auch wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin habe von den fraglichen E-Mails erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, sodass die Antragsfrist noch gewahrt wäre, stellten die fraglichen E-Mails keine rechtlich relevante Ehrverletzung dar. Die Äusserungen sind despektierlich, aber nicht von ausreichender Erheblichkeit, so dass nach eröffneter Strafuntersuchung mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre. «Verschroben» stellt kein Schimpfwort dar, auch nicht im Zusammenhang mit «Adventistin» und wenn eine Grossmutter ihr Grosskind «abartig abküsst» ist damit sicher keine sexuelle Handlung gemeint.