Nachdem die Ehegatten aber bereits damals zerstritten waren, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn bereits damals stark belastet war (die polizeiliche Intervention, nachdem der Beschuldigte nicht mehr in die Wohnung gelassen wurde, fand am 19. August 2015 statt) und zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offenbar ein enges Verhältnis besteht, ist davon auszugehen, dass sie nicht erst viel später von ihrer Tochter von diesen E-Mails erfahren hat. Die Strafantragsfrist von drei Monaten war am 18. März 2016 daher bereits abgelaufen, insbesondere hinsichtlich der beiden E-Mails vom September 2015.