5. Zwei der fraglichen E-Mails datieren vom 22. und 23. September 2015, eines vom 10. Dezember 2015. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, wann sie von diesen E-Mails erfahren hat. Nachdem die Ehegatten aber bereits damals zerstritten waren, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn bereits damals stark belastet war (die polizeiliche Intervention, nachdem der Beschuldigte nicht mehr in die Wohnung gelassen wurde, fand am 19. August 2015 statt) und zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offenbar ein enges Verhältnis besteht, ist davon auszugehen, dass sie nicht erst viel später von ihrer Tochter von diesen E-Mails erfahren hat.