Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Schwiegersohn in der Strafanzeige vom 18. März 2016 vor, sie als verschroben bezeichnet und behauptet zu haben, sie küsse ihre Enkelin abartig ab. Diesem Vorhalt liegen drei E-Mails des Beschuldigten an seine Ehefrau zugrunde. Im einen E-Mail (vom 22. September 2015) hatte der Beschuldigte ausgeführt: «Am Freitag reden wir ausschliesslich über Finanzen. Deine absurden Theorien höre ich mir gar nicht erst an. D.___ verhält sich nun auffällig, weil sie ihren Vater vermisst. Deine Mutter küsst sie jeweils dermassen abartig ab, ich würde mir mal darüber Gedanken machen».