173 N. 1). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. vor Art. 173 N. 11). Sowohl bei der üblen Nachrede als auch der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 4. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Schwiegersohn in der Strafanzeige vom 18. März 2016 vor, sie als verschroben bezeichnet und behauptet zu haben, sie küsse ihre Enkelin abartig ab.