177 die «subjektive» Ehre, das Ehrgefühl als «Gefühl, ein achtbarer Mensch….zu sein». Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden «allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen» bleiben straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, vor Art. 173 N. 1).