Dabei handle es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkenne nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Enkel als solche gelten könnten, müssten somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da man zu den Grosseltern in der Regel einen weniger engen Kontakt habe. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern sie ihrer Enkelin in ähnlicher Weise nahe stehe wie die Eltern. Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass sie sicherlich ein enges Verhältnis zu ihrer Enkelin hat und sie betreut sie offensichtlich auch während den arbeitsbedingten Abwesenheiten ihrer Tochter.