Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016). Im Entscheid 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 hat das Bundesgericht bezüglich Enkeln festgehalten, es komme in erster Linie darauf an, ob sie den Grosseltern in ähnlicher Weise nahe stehen wie deren Kinder. So verhalte es sich namentlich, wenn die Grosseltern einen Elternersatz darstellten und ihre Enkel grosszögen, weil deren Eltern verstorben oder wegen Krankheit, Drogensucht o.ä. nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handle es sich um Ausnahmefälle.