Nachfolgend erfolgen daher Ausführungen zu diesen Vorhalten (Ziff. 2 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin auch gegen die Teil-Einstellungsverfügung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Beschwerde erhoben haben wollen (vgl. insbesondere die Ausführungen in der Eingabe vom 21. September 2016), wäre auf diese aus folgenden Gründen nicht einzutreten: Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).