II. 1. Die Beschwerdeführerin betitelt ihr Schreiben als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme». Das Beschwerdeverfahren wird denn auch bezüglich dieser Nichtanhandnahmeverfügung geführt. Gegenstand der Nichtanhandnahme war (neben der Strafanzeige von C.___ gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung) die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Nachfolgend erfolgen daher Ausführungen zu diesen Vorhalten (Ziff.