wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde bezüglich A.___ im Wesentlichen damit begründet, diese werfe ihrem Schwiegersohn Beschimpfung und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab. Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden. 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 8. Juli 2016 Beschwerde.