{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-78_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132971&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce0a953934b69448d5fefaf09b09c7a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "2734a29f2a9ec2271ee756557b3a947e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Wer jemanden in andere Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).\nDas Bundesgericht versteht unter Ehre «den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt». Neben dieser «objektiven» Ehre schützt Art. 177 die «subjektive» Ehre, das Ehrgefühl als «Gefühl, ein achtbarer Mensch….zu sein». Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden «allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen» bleiben straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, vor Art. 173 N. 1).\nMassgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. vor Art. 173 N. 11).\nSowohl bei der üblen Nachrede als auch der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).\n4. Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Schwiegersohn in der Strafanzeige vom 18. März 2016 vor, sie als verschroben bezeichnet und behauptet zu haben, sie küsse ihre Enkelin abartig ab. Diesem Vorhalt liegen drei E-Mails des Beschuldigten an seine Ehefrau zugrunde. Im einen E-Mail (vom 22. September 2015) hatte der Beschuldigte ausgeführt: «Am Freitag reden wir ausschliesslich über Finanzen. Deine absurden Theorien höre ich mir gar nicht erst an. D.___ verhält sich nun auffällig, weil sie ihren Vater vermisst. Deine Mutter küsst sie jeweils dermassen abartig ab, ich würde mir mal darüber Gedanken machen». In einem weiteren vom 23. September 2015 hatte er geschrieben: «Eigentlich willst du ja nur mich loshaben, am liebsten ohne Sorge- und Besuchsrecht. Dazu scheint dir jedes, wirklich jedes, Mittel recht zu sein. Wie es D.___ dabei geht, ist dir vollkommen egal. Hauptsache, deine Mutter hat etwas, was sie mir ihrer verschrobenen Adventisten-Erziehung verderben kann» und schliesslich am 10. Dezember 2015: «Geh zu deiner verschrobenen Mutter und lass dich kuscheln».\n5. Zwei der fraglichen E-Mails datieren vom 22. und 23. September 2015, eines vom 10. Dezember 2015. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, wann sie von diesen E-Mails erfahren hat. Nachdem die Ehegatten aber bereits damals zerstritten waren, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn bereits damals stark belastet war (die polizeiliche Intervention, nachdem der Beschuldigte nicht mehr in die Wohnung gelassen wurde, fand am 19. August 2015 statt) und zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offenbar ein enges Verhältnis besteht, ist davon auszugehen, dass sie nicht erst viel später von ihrer Tochter von diesen E-Mails erfahren hat. Die Strafantragsfrist von drei Monaten war am 18. März 2016 daher bereits abgelaufen, insbesondere hinsichtlich der beiden E-Mails vom September 2015.\nAber auch wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin habe von den fraglichen E-Mails erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, sodass die Antragsfrist noch gewahrt wäre, stellten die fraglichen E-Mails keine rechtlich relevante Ehrverletzung dar. Die Äusserungen sind despektierlich, aber nicht von ausreichender Erheblichkeit, so dass nach eröffneter Strafuntersuchung mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre. «Verschroben» stellt kein Schimpfwort dar, auch nicht im Zusammenhang mit «Adventistin» und wenn eine Grossmutter ihr Grosskind «abartig abküsst» ist damit sicher keine sexuelle Handlung gemeint. Dies auch im vorliegenden Fall nicht, als der Vorhalt im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten von seiner Frau erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erfolgte. Gemeint war offenkundig, dass es die Beschwerdeführerin in den Augen des Beschuldigten mit Küssen der Enkelin übertreibt. Zudem ist wie erwähnt festzuhalten, dass bei Ehrverletzungsdelikten stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung massgebend ist, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Ein unbefangener Leser dürfte die fraglichen Äusserungen kaum als ehrverletzend taxieren.\n6. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen."}