{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-78_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132971&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce0a953934b69448d5fefaf09b09c7a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "2734a29f2a9ec2271ee756557b3a947e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Die Beschwerdeführerin betitelt ihr Schreiben als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme». Das Beschwerdeverfahren wird denn auch bezüglich dieser Nichtanhandnahmeverfügung geführt. Gegenstand der Nichtanhandnahme war (neben der Strafanzeige von C.___ gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung) die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Nachfolgend erfolgen daher Ausführungen zu diesen Vorhalten (Ziff. 2 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin auch gegen die Teil-Einstellungsverfügung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Beschwerde erhoben haben wollen (vgl. insbesondere die Ausführungen in der Eingabe vom 21. September 2016), wäre auf diese aus folgenden Gründen nicht einzutreten:\nDie Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Gleich umschreibt den Begriff des Angehörigen Art. 1 Abs. 2 OHG (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016).\nIm Entscheid 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 hat das Bundesgericht bezüglich Enkeln festgehalten, es komme in erster Linie darauf an, ob sie den Grosseltern in ähnlicher Weise nahe stehen wie deren Kinder. So verhalte es sich namentlich, wenn die Grosseltern einen Elternersatz darstellten und ihre Enkel grosszögen, weil deren Eltern verstorben oder wegen Krankheit, Drogensucht o.ä. nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dabei handle es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkenne nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Enkel als solche gelten könnten, müssten somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da man zu den Grosseltern in der Regel einen weniger engen Kontakt habe.\nDie Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern sie ihrer Enkelin in ähnlicher Weise nahe stehe wie die Eltern. Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass sie sicherlich ein enges Verhältnis zu ihrer Enkelin hat und sie betreut sie offensichtlich auch während den arbeitsbedingten Abwesenheiten ihrer Tochter. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, sie stelle für ihre Enkelin einen Elternersatz dar. Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, der sie zu einer Beschwerde legitimieren würde. Zudem wäre die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen (vgl. Beschwerdeverfahren BKBES.2016.79 und BKBES.2016.83).\n2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf."}