{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-78_2016-11-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132971&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce0a953934b69448d5fefaf09b09c7a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:34", "Checksum": "2734a29f2a9ec2271ee756557b3a947e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.78\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nI.\n1.1 Am 24. November 2015 meldete sich C.___ telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer gemeinsamen Tochter D.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine Einvernahme mit C.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der Errichtung einer Prozessbeistandschaft für D.___ gebeten. Mit Entscheid der KESB vom 4. Januar 2016 wurde für D.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher eingesetzt. Am 10. Februar 2016 wurde B.___ von der Polizei einvernommen. Am 18. März 2016 reichte A.___, die Grossmutter mütterlicherseits, eine Strafanzeige gegen B.___ wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin sowie wegen übler Nachrede und Ehrverletzung ein.\n1.2 Bereits am 19. August 2015 hatte C.___ die Polizei zugezogen, weil er von seiner Ehefrau nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen worden war (zur polizeilichen Intervention s. Strafanzeige vom 16. September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme mit C.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15. Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.\n1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und Sachbeschädigung (C.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der Prozessbeistand von D.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei C.___ einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___ liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. C.___ liess am 29. März 2016 beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte. Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Ehrverletzung und Drohung einreichen.\n1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige C.___) und wegen übler Nachrede und Beschimpfung (Anzeige A.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und C.___ weitergeführt resp. teilweise eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016, wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt.\nDie Nichtanhandnahmeverfügung wurde bezüglich A.___ im Wesentlichen damit begründet, diese werfe ihrem Schwiegersohn Beschimpfung und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab. Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden.\n2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 8. Juli 2016 Beschwerde. Der Beschuldigte und sein Anwalt hätten die Aussage «verschrobene Adventistin» verwendet, um ihre Glaubwürdigkeit vor Gericht herabzusetzen. Sie werde wegen ihrem Glauben diskriminiert; es sei ein rechtlich relevanter Ehrangriff. Abartig küssen habe sehr wohl mit einer sexuellen Andeutung zu tun. Man habe die Aussage des Beschuldigten aus ihrem Kontext gerissen. Im besagten E-Mail-Austausch zwischen ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sei der Verdacht auf Kindsmissbrauch das Thema gewesen. Sie verstehe nicht, dass alles, was der Beschuldigte sage und mache, schöngeredet und alles andere abgeschmettert werde. Es gehe darum, dass ein kleines Kind von seinem eigenen Vater gemein sexuell missbraucht worden sei. Für das seien die Polizei und die Staatsanwaltschaft zuständig.\n3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.\n4. Der Beschuldigte liess am 12. September 2016 ebenfalls mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde."}