Dazu müssten weitere Indizien oder Beweise vorliegen, die hier aber gänzlich fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: