Die Staatsanwaltschaft erwähnt zutreffend, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten oder eines anderen Zahnarztes nahe legen würden. Zahnärztliche Behandlungen werden in der Regel nicht als angenehm empfunden und es trifft zu, dass nicht jede Behandlung wunschgemäss erfolgt (erfolgen kann), dies bedeutet aber nicht, dass sich ein Zahnarzt strafbar macht, wenn eine Behandlung nicht den Wünschen des Patienten entspricht. Dazu müssten weitere Indizien oder Beweise vorliegen, die hier aber gänzlich fehlen.