Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels schienen nicht erfüllt zu sein. Falls auf die Beschwerde eingetreten werde, sei festzustellen, dass sich in den gesamten Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, welche einen hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung oder Unterlassung von B.___ oder einer anderen Person ergeben würden. 4. B.___ liess sich nicht vernehmen.