Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es gebe keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verhaltensweise des Zahnarztes B.___. Der Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung, unter welchen die geltend gemachte Misshandlung am ehesten zu subsumieren wäre, sei eindeutig nicht erfüllt. 1.7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hatte A.___ die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, ihre Zähne seien nun vom Zahnarzt C.___ geflickt, aber auch der habe sie misshandelt. Sie sei der liebe Gott und nicht dumm im Kopf und wisse genau, was man dürfe und was nicht.