Am 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft fest, es sei bis heute nichts eingegangen, weshalb eine Nichtanhandnahme in Erwägung gezogen werde, wenn bis 9. Dezember 2016 kein Bericht auf der Staatsanwaltschaft eingehe. A.___ teilte darauf mit, sie brauche eine schriftliche Bestätigung von der Staatsanwaltschaft, dass man die heilige Maria – das sei sie – nicht misshandeln dürfe. 1.6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es gebe keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verhaltensweise des Zahnarztes B.___.