Ihr Zahn schmerze und daran sei Herr B.___ schuld. 1.2 Am 4. August 2016 wies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigerin darauf hin, eine Strafanzeige habe konkrete Tatvorwürfe zu enthalten. Aus ihrer Anzeige lasse sich aber kein Tatverdacht erkennen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Sie habe ihre Anzeige daher zu präzisieren. 1.3 Am 12. August 2016 präzisierte A.___ ihre Anzeige dahingehend, man könne gut erkennen, dass Herr B.___ ihr ein Stück Zahn abgeschliffen habe. Sie gehe am 23. August zu einem neuen Zahnarzt, der das bestätigen könne. Im Weiteren wies sie darauf hin, ihre Mutter habe gezaubert, dass man ihr ihre Wohnung abreissen wolle.