{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-163_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133674&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0f549c821cbcc3bffb76feeedcaea637"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.02.2017 BKBES.2016.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:08", "Checksum": "11734bc1c277785634035f3dc5fec8ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.02.2017 BKBES.2016.163\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 23. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigter\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 3. August 2016 erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihren Zahnarzt, Herrn B.___, [...]. Er habe sie misshandelt und einfach ein Stück von ihrem wertvollen Zahn abgeschliffen. Ihr Zahn habe eine Seele und diese weine. Sie lasse es nicht zu, ungerecht behandelt zu werden, weshalb sie bitte, den Zahnarzt zu bestrafen. Wahrscheinlich habe er beim Misshandeln gedacht, sie habe ein Geldstück gestohlen, aber das sei nicht wahr. Sie sei die Göttin der Gerechtigkeit und wünsche sich, dass ihr nie jemand etwas angetan hätte. Ihr Zahn schmerze und daran sei Herr B.___ schuld.\n1.2 Am 4. August 2016 wies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigerin darauf hin, eine Strafanzeige habe konkrete Tatvorwürfe zu enthalten. Aus ihrer Anzeige lasse sich aber kein Tatverdacht erkennen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Sie habe ihre Anzeige daher zu präzisieren.\n1.3 Am 12. August 2016 präzisierte A.___ ihre Anzeige dahingehend, man könne gut erkennen, dass Herr B.___ ihr ein Stück Zahn abgeschliffen habe. Sie gehe am 23. August zu einem neuen Zahnarzt, der das bestätigen könne. Im Weiteren wies sie darauf hin, ihre Mutter habe gezaubert, dass man ihr ihre Wohnung abreissen wolle.\n1.4 Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde der Anzeigerin Frist gesetzt zur Einreichung eines schriftlichen Berichts des neuen Zahnarztes. Dies unter Hinweis darauf, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist eine Nichtanhandnahme der Anzeige in Erwägung gezogen werde.\n1.5 Am 24. August 2016 ersuchte die Anzeigerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Berichts. Am 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft fest, es sei bis heute nichts eingegangen, weshalb eine Nichtanhandnahme in Erwägung gezogen werde, wenn bis 9. Dezember 2016 kein Bericht auf der Staatsanwaltschaft eingehe. A.___ teilte darauf mit, sie brauche eine schriftliche Bestätigung von der Staatsanwaltschaft, dass man die heilige Maria – das sei sie – nicht misshandeln dürfe.\n1.6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es gebe keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verhaltensweise des Zahnarztes B.___. Der Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung, unter welchen die geltend gemachte Misshandlung am ehesten zu subsumieren wäre, sei eindeutig nicht erfüllt.\n1.7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hatte A.___ die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, ihre Zähne seien nun vom Zahnarzt C.___ geflickt, aber auch der habe sie misshandelt. Sie sei der liebe Gott und nicht dumm im Kopf und wisse genau, was man dürfe und was nicht. Wegen Herrn B.___ sei sie zu zwei Zahnärzten, zu Herrn D.___ und Herrn E.___. Herr D.___ habe sichtbare Schäden verneint.\n2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Sie sei von zwei Zahnärzten misshandelt worden, Herrn B.___ und Herrn C.___. Sie habe sich Mühe gegeben, die Aufgabe, die ihr die Staatsanwaltschaft gegeben habe, zu erfüllen und habe die Zähne von Herrn D.___ und Herrn E.___ begutachten lassen. Herr D.___ lüge sie an. Die Zähne seien von Herrn C.___ geflickt und der Schaden behoben. Nun könne sie zu keinem Zahnarzt mehr, weil alle sie misshandeln wollten. Wenn Herr B.___ und Herr C.___ bestraft würden, hätten die anderen Zahnärzte Angst vor ihr und würden sie nicht mehr misshandeln.\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels schienen nicht erfüllt zu sein. Falls auf die Beschwerde eingetreten werde, sei festzustellen, dass sich in den gesamten Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, welche einen hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung oder Unterlassung von B.___ oder einer anderen Person ergeben würden.\n4. B.___ liess sich nicht vernehmen.\n"}