Inklusive Auslagen von CHF 29.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 7‘516.25, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat der Beschwerdeführer zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00, gehen zu Lasten des Staates.