Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren bezüglich der Entschädigung folgenden Antrag stellen: «Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Im Fall eines Unterliegens sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen.» Diesem bedingten Antrag ist nicht zu folgen. Rechtsanwalt Jeker ist amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers und ist auch als solcher zu entschädigen. Die Kostenforderung erfolgte ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00. Der in der Honorarnote vom 14. September 2016 geltend gemachte Aufwand von 33,5 Stunden erscheint angemessen.