Die Höhe der Kosten- und Entschädigungsfestsetzung des angefochtenen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Da aber der Kostenentscheid aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens geändert wird, bedingt dies auch die folgenden Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich der Entschädigung (Rückforderung): Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.