Zudem wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln aufzuerlegen. 3.1 Die Höhe der Kosten- und Entschädigungsfestsetzung des angefochtenen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt.