3. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter beantragte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Er ist mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wird, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug entlassen wird. Zudem wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.